- Laufzeit ein Jahr
- Ab 10.000 bis 100.000 Euro
- Garantierte Zinsen
GenoFestgeld
Die sichere Geldanlage ohne Risiko
Mit dem GenoFestgeld unseres Partners MünchenerHyp bieten wir Ihnen eine klassische Geldanlage ohne Risiko. Die Laufzeit beträgt ein Jahr. Der Zinsertrag ist bereits bei Abschluss garantiert und vertraglich fest vereinbart. Sie legen Ihr Geld sicher an und müssen sich um keine weiteren Details kümmern.
GenoFestgeld im Überblick
Geld für ein Jahr sicher anlegen und Top-Zinsen erhalten
Sie verfügen über einen Geldbetrag, den Sie in der nächsten Zeit weder für laufende Ausgaben noch für größere Anschaffungen benötigen? Vielleicht aus einer ausgezahlten Lebensversicherung oder einer Erbschaft? Mit dem GenoFestgeld der MünchenerHyp können Sie Ihr Geld ein Jahr lang frei von Kursschwankungen sicher anlegen. So wissen Sie schon beim Abschluss, welchen Betrag Sie am Ende der Laufzeit erhalten.
Ihre Vorteile
- Sie legen Ihr Privatvermögen sicher an.
- Die Laufzeit beträgt genau ein Jahr.
- Sie entscheiden sich für eine Einmalanlage mit garantiertem Festzins.
- Anlagebeträge von 10.000 Euro bis 100.000 Euro sind möglich.
- Die Zinszahlungen werden am Ende der Festzinsdauer gutgeschrieben.
- Sie profitieren von der Expertise unseres Partners MünchenerHyp.

Häufige Fragen zum GenoFestgeld der MünchenerHyp
Nein, das GenoFestgeld (MünchenerHyp) kann nur von Privatkunden abgeschlossen werden.
Das ist leider nicht möglich. Das GenoFestgeld (MünchenerHyp) kann nur als Einzelkonto geführt werden.
Es können Beträge zwischen 10.000 und 100.000 Euro angelegt werden. Eine monatliche Wiederholung ist möglich, sodass jeder Kunde pro Jahr maximal 1,2 Millionen Euro als GenoFestgeld anlegen kann.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei, das heißt 801 Euro bei Ledigen beziehungsweise 1.602 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um diese Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Raiffeisenbank eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, muss sie per Gesetz automatisch 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf alle Kapitalerträge an das Finanzamt abführen.
Der Sparerpauschbetrag kann auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilt werden. Sind die Konten bzw. Geldanlagen auf mehrere Institute verteilt, müssen Sie jedem dieser Institute einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt (siehe oben).
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommensteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den vorgenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Raiffeisenbank eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.